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Die Immobilienverwaltung
ist sehr umfangreich und splittet sich in verschiedene
Bereiche auf.
Eine Hausverwaltung wird für Mietshäuser
oder einzelne beauftragt und bevollmächtigt.
Sie beschäftigt sich im Bereich der Immobilienwirtschaft
mit der Verwaltung von vermieteten Wohnhäusern.
Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um kleinere
Wohneinheiten oder größere Wohnanlagen,
Eigentumswohnungen oder Gewerbeobjekte handelt. Unter
einem „Hausverwalter(in)“ versteht man
eine selbständige Person, die sich um eigene
oder fremde Häuser und Wohnungen kümmert,
diese verwaltet und die Abrechnungen erstellt.
Die Hausverwaltung kann nicht mit einem Hausmeister
gleichgestellt werden. Dieser ist nur beispielsweise
beim Eigentümer, der Hausverwaltung oder einem
Dienstleister angestellt.Er übt größtenteils
kleinere Handwerkerleistungen, Überwachungstätigkeiten,
Gartenarbeiten oder Ähnliches aus. Die Hausverwaltung
kümmert sich dagegen um verwaltungsmäßige
Tätigkeiten sowie die Betreuung von Mietern und
Eigentümern.
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WEG-Verwaltung (Wohnungseigentumsverwaltung) | |
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Der WEG-Verwalter verwaltet gemeinschaftliches
Eigentum von Wohnungseigentümern nach §
20 Abs. 1 WEG Wohnungseigentumsgesetz. Das Gemeinschaftseigentum
beinhaltet sowohl das Grundstück, als auch die
gemeinschaftlichen Einrichtungen, Gebäudeteile
und Anlagen zum Gebäude, die kein Sondereigentum
oder Eigentum Dritter nach § 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz
sind.
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Sondereigentumsverwaltung |
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Die Sondereigentumsverwaltung ist die Verwaltung
einer vermieteten Eigentumswohnng in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG). Die entsprechend beauftragte Hausverwaltung
übernimmt für den jeweiligen Eigentümer
die kaufmännische sowie die technische Betreuung
der Eigentumswohnung. WEG und Sondereigentumsverwaltung
müssen nicht zwingend vom gleichen Verwalter
betreut werden. Die konketen Aufgaben werden im Verwaltervertrag
nach § 665 BGB geregelt.
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Mietverwaltung |
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Eine Hausverwaltung betreut Mietshäuser oder
Mietwohnungen aus dem eigenen Bestand oder für
den jeweiligen Eigentümer. Meistens sind es Mehrparteien-
oder vermietete Einfamilienhäuser. Bei der Hausverwaltung
handelt es sich hierbei überwiegend um administrative
Tätigkeiten. Auch hier werden die Aufgabenbereiche
in einem Mietverwaltervertrag geregelt.
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Objektverwaltung |
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In der Objektverwaltung, auch Facility-Management,
Liegenschaftsverwaltung oder Objektbetreuung genannt,
wird die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden
sowie deren technische Anlagen und Einrichtungen bezeichnet.
Die Aufgabenbereiche werden ebenfalls in einem Verwaltervertrag
geregelt.
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Gewerbeimmobilienverwaltung |
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Hier werden Immobilien verwaltet, die überwiegend
gewerblichen Zwecken dienen und auch als solche genutzt
werden. Dies können auch Behörden oder öffentliche
Unternehmen sein. Es handelt sich hier grundsätzlich
um Immobilien für das nichtproduzierende Gewerbe.
Bei der Vermietung einer solchen Immobilien gibt es
im Gegensatz zu Mietwohnungen oder Mietshäusern
keine gesetzliche Grundlage. Angebot und Nachfrage
regeln den Preis.
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